Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen dieses Rahmenvertrags gelten für sämtliche (auch künftige) Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind nur mit schriftlicher Anerkennung durch die Auftragnehmerin gültig.

 

Umfang des Beratungsauftrags/ Stellvertretung

Vertragsgegenstand sind im Allgemeinen die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers im Bereich des Qualitätsmanagements, der Prozessoptimierung und Controlling, Coaching von Führungskräften und Mitarbeitern, sowie Anwender- und Systembetreuung von einzelnen Softwaremodulen. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall gesondert vertraglich vereinbart. Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmten Arbeitszeiten gebunden. Im Übrigen ist sie berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

 

Leistungsort und Vertragserfüllung

Der Leistungsort ist, soweit sachlich gerechtfertigt, der Sitz der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin, im Übrigen der Ort der Dienstleistung. Im Falle, dass die Laufzeit des Vertrages sich nicht nach einer Zeitspanne bemisst, gilt der Vertrag durch Erfüllung als beendet. Wenn sich an die Unterstützung und Beratung der in den unter § 2 genannten Punkte die Erstellung eines Abschlußberichtes durch die Auftragnehmerin anschließt, gilt der Zugang dieses Berichtes als Zeitpunkt der Erfüllung. Ein Leistungserfolg im Sinne eines Werkvertrages wird nicht geschuldet.

 

Durchführung

Ist der Leistungsort beim Auftraggeber, so stellt dieser den Erfüllungsgehilfen / Vertretern der Auftragnehmerin nach Aufforderung und Notwendigkeit geeignetes Personal zur Verfügung. Diese Mitarbeiter werden der Auftragnehmerin ohne Entgelt überlassen und sind unter fachlicher Weisung des leitenden Ausführenden der Auftragnehmerin tätig.

Darüber hinaus stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin am Leistungsort geeignete Büro- und/oder Arbeitsräume zur Verfügung. Diese sind nach dem heutigen Stand der Technik ausgestattet und verfügen über Telefon, Telefax und Internet-Anschluss und die entsprechenden Geräte. Der Auftrageber gestattet im Rahmen der Vertragserfüllung die unentgeltliche Benutzung durch die Auftragnehmerin. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmerin vor und während des Auftrages alle relevanten Informationen, auch über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen, frühest möglich kommuniziert werden. Selbiges gilt auch für die Vorlage von Unterlagen, Daten u.ä. Der

Auftraggeber stellt zudem sicher, dass seine Mitarbeiter und eingerichtete Arbeitnehmervertretungen von der Tätigkeit der Auftragnehmerin und der ihr eingeräumten Rechte informiert werden, soweit dies der Vereinfachung der Durchführung der Tätigkeit der Auftragnehmerin dienen kann.

 

Kündigung

Ist die Vertragslaufzeit kalendarisch begrenzt, so kann jeder Vertragspartner nur aus wichtigem Grund vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn sich ein Vertragspartner trotz vorangegangener Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht vertragsgemäß verhält, nicht vertragsgemäß leistet bzw. Nebenpflichten verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird. Nach Fristablauf besteht das Recht zur fristlosen Kündigung. Ist die Vertragslaufzeit kalendarisch unbestimmt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit 14tägiger Frist zum Monatsende kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. In jedem Falle der Vertragsbeendigung vor Zeitablauf oder Auftragsbeendigung steht der Auftragnehmerin ein Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung für die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung angefallenen und noch anfallenden Projekttage zu.

 

Honorar

Die Höhe des Honorars bemisst sich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechend Akonto-Zahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

Die Aufrechnung mit Forderungen gegen die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Gewährleistung

Sofern sich die geschuldete Leistung nicht nur in ideeller Beratung erschöpft, sondern darüber hinaus auch Ergebnisse geschuldet sind (z.B. Erstellung von Gutachten, u.ä) stehen dem Auftraggeber bezüglich dieser Ergebnisse Gewährleistungsrechte zu. Die Parteien vereinbaren die Regelung der §§ 634, 635 BGB mit der Maßgabe, dass zunächst Nacherfüllung zu leisten ist. Nur bei Erfolglosigkeit derselben können Minderung oder Rücktritt nach Fristsetzung ausgeübt werden. Die Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablieferung des jeweiligen Ergebnisses geltend zu machen.

 

Haftung / Schadenersatz

Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen. Sie haftet im Falle einer Pflichtverletzung, sofern diese nicht Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person zur Folge hat, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin hinzugezogene Dritte zurückgehen. Der Auftraggeber hat jeweils den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

 

Schutz des geistigen Eigentums

Sofern durch die Leistung der Auftragnehmerin Urheberrechte begründet werden, bleiben diese bei der Auftragnehmerin. Diese räumt dem Auftraggeber innerhalb dessen eigener Firma ein unentgeltliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

 

Geheimhaltung, Schweigepflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, über Geschäftsgeheimnisse und Informationen aus dem geschäftlichen Bereich des Vertragspartners, die ihnen im Laufe der Vertragserfüllung bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung weiter fort. Die Vertragspartner versichern, auch ihren Mitarbeitern diese Verpflichtung aufzuerlegen. Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber Gehilfen und Stellvertretern, derer sie sich bedient, entbunden.

Weiterhin verpflichten sich die Vertragspartner, Unterlagen jedweder Art (auch Computerprogramme), die aufgrund der Vertragserfüllung vom Vertragspartner ausgehändigt werden, Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Sie verpflichten sich auch zur sorgsamen Verwahrung derartiger Unterlagen. Nach Vertragsbeendigung hat jeder

Vertragspartner unverzüglich sämtliche Unterlagen herauszugeben, welche aufgrund der Tätigkeit ausgehändigt worden sind. Kopien dieser Unterlagen dürfen nicht angefertigt werden oder sind nach Vertragsablauf unverzüglich zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist der Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern sowie der von der Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Berichte an den Auftraggeber.

Bei Verstößen gegen die hier normierten Pflichten verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von EUR 10.000,00 vorbehaltlich der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner den Eintritt eines niedrigeren Schadens nachweisen kann.

 

Konkurrenzschutz

Die Vertragspartner vereinbaren, Mitarbeiter des Vertragspartners, welche unmittelbar an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt waren, nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu beschäftigen. Im Falle der Zuwiderhandlung wird ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von EUR 10.000,00 vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner den Eintritt eines niedrigeren Schadens nachweisen kann.

 

Nebenabreden, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag regelt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird Dachau als Gerichtsstand vereinbart.

 

Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen weiter wirksam. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftliche Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und dabei wirksam ist.